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ARV1 Arbeits- und Ruhezeit

Die Chauffeurverordnung ARV 1 regelt Lenkzeit, Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und verpflichtet den Arbeitgeber, diese Zeiten aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen aufzubewahren.

Definition

Sie gilt für Führer von Lastwagen über 3,5 Tonnen und von Gesellschaftswagen — nicht für jeden, der beruflich fährt. Für leichtere Fahrzeuge im gewerblichen Personentransport greift die ARV 2 mit eigenen, weniger strengen Regeln. Wer im gemischten Betrieb fährt, fällt je Fahrt unter die eine oder die andere Verordnung.

Aufgezeichnet wird mit dem Fahrtschreiber, und die Daten sind auszulesen und aufzubewahren. Bei einer Kontrolle wird nicht die gefahrene Strecke geprüft, sondern der Nachweis: Wer die Daten nicht vorlegen kann, hat die Pflicht verletzt, unabhängig davon, ob er die Zeiten eingehalten hat.

Die Verordnung ist mit dem europäischen Recht abgestimmt, weil schweizerische Fahrzeuge im Ausland und ausländische in der Schweiz unterwegs sind. Änderungen folgen deshalb häufig europäischen Anpassungen und nicht einer inländischen Debatte.

Wortlaut

Die Lenkzeit zwischen einer täglichen Ruhezeit und der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden ausgedehnt werden. Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten. Die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.
Artikel 5 Absätze 1 bis 3 Chauffeurverordnung ARV 1 (SR 822.221)

Zum Nachlesen

Was die Software können muss

Die Verordnung verlangt nicht eine Auswertung, sondern einen Nachweis — und der muss vorliegen, bevor kontrolliert wird, nicht danach erstellt werden können.

  • Einlesen der Fahrtschreiberdaten je Fahrzeug und Fahrer, ohne Zwischenschritt über eine Tabelle.
  • Auswertung der Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten je Fahrer über Tag, Woche und Zweiwochenperiode — die Verordnung rechnet über alle drei.
  • Warnung vor dem Verstoss und nicht erst danach: eine Meldung am Monatsende ist für die Disposition wertlos.
  • Fahrer mit mehreren Fahrzeugen und Fahrzeuge mit mehreren Fahrern im selben Zeitraum — der Normalfall im Betrieb, der einfache Auswertungen sprengt.
  • Unterscheidung zwischen ARV 1 und ARV 2, wenn der Betrieb beide Fahrzeugarten führt.
  • Aufbewahrung über die Frist, lesbar auch nach einem Fahrzeug- oder Programmwechsel — der Nachweis muss den Wechsel überleben.

Geprüft Aug. 2026

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