KMU Softwarevergleich

OR-Mietrecht

Die Artikel 253 bis 274g des Obligationenrechts regeln das Mietverhältnis: Kündigungsfristen und -termine, Mietzinserhöhung mit amtlich genehmigtem Formular, Hinterlegung der Kaution und die Anfechtung des Anfangsmietzinses.

Definition

Formvorschriften sind hier keine Formsache: Eine Mietzinserhöhung ohne das amtliche Formular des Kantons ist nichtig, eine Kündigung des Vermieters ohne das vorgeschriebene Formular ebenso. Wer korrekt kündigt, aber falsch schreibt, hat nicht gekündigt.

Die Kaution gehört auf ein Konto, das auf den Namen des Mieters lautet — nicht auf das Konto der Verwaltung. Fristen und Termine folgen dem Vertrag, ergänzend dem Ortsgebrauch, und sind nicht verhandelbar, wenn sie einmal verpasst sind.

Zum Nachlesen

Was die Software können muss

Eine Verwaltungssoftware muss die Fristen je Vertrag rechnen und die amtlichen Formulare des richtigen Kantons erzeugen. Selbst geschriebene Briefe erzeugen anfechtbare Schreiben — und Anfechtungen kosten mehr als jedes Programm.

Geprüft Aug. 2026

Weitere Begriffe aus Immobilien und Miete: Erneuerungsfonds Nebenkostenabrechnung Stockwerkeigentum