Kollektivgesellschaft
Die Kollektivgesellschaft ist der Zusammenschluss von zwei oder mehr natürlichen Personen zu einem gemeinsamen kaufmännischen Betrieb; alle Gesellschafter haften unbeschränkt und solidarisch für die Schulden der Gesellschaft.
Definition
Sie entsteht ohne Kapitaleinlage und ohne Notar, verlangt aber einen Eintrag im Handelsregister. Das Wesentliche steht im Gesellschaftsvertrag: Gewinnverteilung, Geschäftsführung, Ausscheiden. Fehlt er, gelten die gesetzlichen Regeln, und die passen selten zur Absicht der Beteiligten.
Sozialversicherungsrechtlich sind die Gesellschafter selbständig, wie bei der Einzelfirma. Buchführungspflicht und Umsatzgrenzen entsprechen ebenfalls jenen der Einzelfirma.
Zum Nachlesen
Was die Software können muss
Zu beachten sind die Gesellschafterkontokorrente: Einlagen, Entnahmen und Gewinnanteile laufen je Gesellschafter und müssen getrennt geführt werden. Programme mit nur einem Privatkonto reichen dafür nicht.
Geprüft Aug. 2026
Weitere Begriffe aus Rechtsform und Register: AG Einzelfirma Genossenschaft GmbH Handelsregister Liquidation Prokura Revisionsstelle UID-Nummer Verein