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Prokura

Die Prokura ist eine im Handelsregister eingetragene Vollmacht, die zu allen Rechtshandlungen berechtigt, die der Zweck des Unternehmens mit sich bringen kann; ausgenommen sind Grundstücksgeschäfte, wenn sie nicht ausdrücklich erteilt sind.

Definition

Weil die Vollmacht im Register steht, kann ein Dritter sich darauf verlassen — und der Widerruf wirkt gegenüber Dritten erst mit der Eintragung. Das ist der praktische Unterschied zu einer internen Vollmacht, die nur zwischen Betrieb und Bevollmächtigtem gilt.

Eingetragen wird auch die Art der Zeichnung: einzeln oder kollektiv zu zweien. Wer eine Kollektivunterschrift führt, kann allein nicht verbindlich handeln — was bei Zahlungsfreigaben in der Software abgebildet sein sollte.

Wortlaut

Wer von dem Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigt ist, für ihn das Gewerbe zu betreiben und «per procura» die Firma zu zeichnen, ist Prokurist.
Artikel 458 Absatz 1 Obligationenrecht (SR 220)

Zum Nachlesen

Was die Software können muss

Die Zeichnungsregel gehört in die Rechteverwaltung: Wer kollektiv zu zweien zeichnet, sollte einen Zahlungslauf nicht allein freigeben können. Programme mit nur einer Administratorrolle können das nicht abbilden.

Geprüft Aug. 2026

Weitere Begriffe aus Rechtsform und Register: AG Einzelfirma Genossenschaft GmbH Handelsregister Kollektivgesellschaft Liquidation Revisionsstelle UID-Nummer Verein