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Revisionsstelle

Die Revisionsstelle ist die externe Stelle, die den Jahresabschluss einer Gesellschaft prüft; das Gesetz kennt die ordentliche Revision für grosse Gesellschaften, die eingeschränkte Revision als Regelfall und den Verzicht für kleine Gesellschaften mit bis zu zehn Vollzeitstellen.

Definition

Der Verzicht — Opting-out — verlangt die Zustimmung aller Aktionäre oder Gesellschafter und den Eintrag im Handelsregister. Er ist die Regel bei kleinen Gesellschaften, aber keine Selbstverständlichkeit: Ein einzelner Beteiligter kann eine Revision verlangen.

Die ordentliche Revision greift, wenn zwei der drei Schwellen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden: 20 Millionen Franken Bilanzsumme, 40 Millionen Umsatz oder 250 Vollzeitstellen.

Wortlaut

Mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.
Artikel 727a Absatz 2 Obligationenrecht (SR 220)

Die Zahlen

10 Vollzeitstellen
Grenze, unter der auf die Revision verzichtet werden kann Art. 727a Abs. 2 OR
20 / 40 / 250
Millionen Bilanzsumme, Millionen Umsatz, Vollzeitstellen — zwei davon in zwei Jahren lösen die ordentliche Revision aus Art. 727 Abs. 1 OR

Zum Nachlesen

Was die Software können muss

Für die Prüfung zählt, was die Software als Nachweis liefert: vollständiges Journal, unveränderbare Buchungen, Belegzuordnung und ein Protokoll der Änderungen. Wer revidiert wird, sollte das vor der Auswahl klären, nicht nachher.

Geprüft Aug. 2026

Weitere Begriffe aus Rechtsform und Register: AG Einzelfirma Genossenschaft GmbH Handelsregister Kollektivgesellschaft Liquidation Prokura UID-Nummer Verein