Revisionsstelle
Die Revisionsstelle ist die externe Stelle, die den Jahresabschluss einer Gesellschaft prüft; das Gesetz kennt die ordentliche Revision für grosse Gesellschaften, die eingeschränkte Revision als Regelfall und den Verzicht für kleine Gesellschaften mit bis zu zehn Vollzeitstellen.
Definition
Der Verzicht — Opting-out — verlangt die Zustimmung aller Aktionäre oder Gesellschafter und den Eintrag im Handelsregister. Er ist die Regel bei kleinen Gesellschaften, aber keine Selbstverständlichkeit: Ein einzelner Beteiligter kann eine Revision verlangen.
Die ordentliche Revision greift, wenn zwei der drei Schwellen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden: 20 Millionen Franken Bilanzsumme, 40 Millionen Umsatz oder 250 Vollzeitstellen.
Wortlaut
Mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.
Die Zahlen
- 10 Vollzeitstellen
- Grenze, unter der auf die Revision verzichtet werden kann Art. 727a Abs. 2 OR
- 20 / 40 / 250
- Millionen Bilanzsumme, Millionen Umsatz, Vollzeitstellen — zwei davon in zwei Jahren lösen die ordentliche Revision aus Art. 727 Abs. 1 OR
Zum Nachlesen
Was die Software können muss
Für die Prüfung zählt, was die Software als Nachweis liefert: vollständiges Journal, unveränderbare Buchungen, Belegzuordnung und ein Protokoll der Änderungen. Wer revidiert wird, sollte das vor der Auswahl klären, nicht nachher.
Geprüft Aug. 2026
Weitere Begriffe aus Rechtsform und Register: AG Einzelfirma Genossenschaft GmbH Handelsregister Kollektivgesellschaft Liquidation Prokura UID-Nummer Verein