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MWST-Pflicht

Mehrwertsteuerpflichtig wird ein Unternehmen, wenn es innerhalb eines Jahres im In- und Ausland mindestens 100 000 Franken Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielt; darunter besteht Befreiung, auf die freiwillig verzichtet werden kann.

Definition

Für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Organisationen liegt die Grenze bei 250 000 Franken. Entscheidend ist der Umsatz aus steuerbaren Leistungen — ausgenommene Umsätze wie Vermietung von Wohnraum oder Heilbehandlungen zählen nicht mit.

Der freiwillige Verzicht auf die Befreiung ist häufig sinnvoll, wenn hohe Investitionen anstehen oder überwiegend an steuerpflichtige Kunden geliefert wird: Dann ist der Vorsteuerabzug mehr wert als die ersparte Administration. Bei Endkunden ist es meist umgekehrt.

Wortlaut

Von der Steuerpflicht ist befreit, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.
Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a Mehrwertsteuergesetz (SR 641.20)

Die Zahlen

100 000 Franken
Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungen, ab dem die Pflicht beginnt Art. 10 Abs. 2 MWSTG

Zum Nachlesen

Was die Software können muss

Praktisch zählt der Wechsel: Wer von nicht steuerpflichtig zu steuerpflichtig wird, muss ab dem Stichtag Steuer ausweisen und kann eine Einlageentsteuerung geltend machen. Die Software sollte den Stichtag kennen und nicht rückwirkend alles neu bewerten.

Geprüft Aug. 2026

Weitere Begriffe aus Mehrwertsteuer und Zoll: Ausgenommene Leistungen Bezugsteuer Effektive Abrechnungsmethode Eigenverbrauch Empfängerortsprinzip Entgeltsminderung Margenbesteuerung Mehrwertsteuer MWST 3.8 % Beherbergung MWST 8.1 / 2.6 / 3.8 % Nicht-Entgelt Saldosteuersatz Take-away 2.6 vs. vor Ort 8.1 Vorsteuer Zolldeklaration