Take-away 2.6 vs. vor Ort 8.1
Dieselbe Speise trägt zwei Mehrwertsteuersätze: als Take-away den reduzierten Satz von 2,6 Prozent, zum Verzehr an Ort den Normalsatz von 8,1 Prozent; entscheidend ist, ob eine Konsumationsmöglichkeit angeboten wird.
Definition
Die Wahl fällt beim Verkauf und muss auf dem Beleg erkennbar sein. Wer die Umsätze nicht getrennt aufzeichnet, muss den ganzen Umsatz zum höheren Satz abrechnen — das ist keine Strafe, sondern die Folge der fehlenden Nachweisbarkeit.
Praktisch heisst das für den Betrieb: Die Kasse fragt bei jedem Verkauf, und das Personal muss die Frage verstehen. Eine Kasse, die den Satz nur im Artikelstamm kennt, kann den Fall nicht abbilden.
Die Zahlen
- 2,6 % / 8,1 %
- Take-away gegen Konsumation an Ort ESTV
Zum Nachlesen
Was die Software können muss
Der Prüfpunkt ist die Umschaltung beim Verkauf: ein Griff auf der Kassenoberfläche, sichtbar auf dem Beleg, getrennt in der Tagesabrechnung. Und die Frage, ob derselbe Artikel beide Sätze tragen kann, ohne doppelt angelegt zu werden.
Geprüft Aug. 2026
Weitere Begriffe aus Mehrwertsteuer und Zoll: Ausgenommene Leistungen Bezugsteuer Effektive Abrechnungsmethode Eigenverbrauch Empfängerortsprinzip Entgeltsminderung Margenbesteuerung Mehrwertsteuer MWST 3.8 % Beherbergung MWST 8.1 / 2.6 / 3.8 % MWST-Pflicht Nicht-Entgelt Saldosteuersatz Vorsteuer Zolldeklaration