Verlustvortrag
Der Verlustvortrag ist ein nicht gedeckter Verlust früherer Jahre; steuerlich kann er in der Regel mit den Gewinnen der folgenden sieben Geschäftsjahre verrechnet werden.
Definition
Für junge Unternehmen ist er ein wesentlicher Vermögenswert: Wer in den ersten Jahren Verluste schreibt, zahlt in den ersten Gewinnjahren keine oder weniger Gewinnsteuer. Die Verrechnung muss aber in der Steuererklärung geltend gemacht und belegt sein.
Handelsrechtlich mindert der Vortrag das Eigenkapital. Übersteigt er die Hälfte von Kapital und gesetzlichen Reserven, liegt ein Kapitalverlust vor — mit Handlungspflichten für das oberste Organ.
Die Zahlen
- 7 Jahre
- Zeitraum, in dem Verluste mit Gewinnen verrechnet werden können Art. 67 DBG
Zum Nachlesen
Was die Software können muss
Nötig ist die Fortschreibung über die Jahre und eine Aufstellung, welcher Verlust aus welchem Jahr noch offen ist. Wer nur einen Saldo führt, verliert die Fristen aus dem Blick.
Geprüft Aug. 2026
Weitere Begriffe aus Buchführung und Aufbewahrung: Abschlussmodule Abschreibung Aktive Rechnungsabgrenzung Anlagevermögen Bareinnahmen Beleg Bilanz Bilanzsumme Break-even-Point Bruttogewinn Buchführungspflicht Buchungsjournal Buchungssatz Buchwert Deckungsbeitrag Doppelte Buchhaltung Durchlaufposten EBIT EBITDA Eigenkapital Eigenkapitalquote Einfache Buchhaltung Erfolgsrechnung Eröffnungsbilanz Fixkosten Fremdkapital Fremdwährung GeBüV-Konformität Geldflussrechnung Gemeinkosten Geschäftsaufwand Geschäftsjahr Geschäftsvermögen Gewinnvortrag Hauptbuch Inventar Jahresrechnung Kassenbuch Kontenrahmen KMU Kostenstelle Liquidität Milizstruktur Mitgliederbeiträge Passive Rechnungsabgrenzung Periodengerechtigkeit Reingewinn Reserven Rückstellung Soll und Haben Stille Reserven Umlaufvermögen Umsatz Unveränderbarkeit Variable Kosten Vereinsbuchhaltung Wertberichtigung