Aufzeichnungspflicht ArG
Die Aufzeichnungspflicht nach Arbeitsgesetz verlangt vom Arbeitgeber, Arbeits- und Ruhezeiten je Mitarbeitendem so festzuhalten, dass die Vollzugs- und Aufsichtsorgane sie einsehen können — und die Aufzeichnungen fünf Jahre aufzubewahren.
Definition
Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor: verlangt sind «Verzeichnisse oder andere Unterlagen», aus denen die nötigen Angaben ersichtlich sind. Was darin stehen muss, regelt Artikel 73 der Verordnung 1 — die geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit samt Überzeit und deren Lage, die gewährten Ruhe- oder Ersatzruhetage und die Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr.
Zwei Erleichterungen stehen daneben. Betriebe mit weniger als fünfzig Arbeitnehmenden können eine vereinfachte Erfassung vereinbaren, in der nur die geleistete tägliche Arbeitszeit festgehalten wird. Und ganz verzichten können Arbeitnehmende, die über ihre Arbeitszeit weitgehend selbst bestimmen und über 120 000 Franken brutto im Jahr verdienen — vorausgesetzt, ein Gesamtarbeitsvertrag sieht es vor und der Verzicht ist schriftlich vereinbart.
Wortlaut
Der Arbeitgeber hat die Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug dieses Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten.
Die Zahlen
- fünf Jahre
- Aufbewahrungsfrist, gerechnet ab Ablauf der Gültigkeit der Unterlagen Art. 73 Abs. 2 ArGV 1
- 50 Mitarbeitende
- Grenze, unter der eine vereinfachte Erfassung der täglichen Arbeitszeit vereinbart werden kann Art. 73b ArGV 1
- 120 000 Franken
- Bruttojahreseinkommen, ab dem ein vollständiger Verzicht auf die Erfassung möglich ist Art. 73a Abs. 1 Bst. b ArGV 1
- ab 30 Minuten
- Pausen von einer halben Stunde und mehr sind mit Lage und Dauer festzuhalten Art. 73 Abs. 1 ArGV 1
Zum Nachlesen
- Arbeitsgesetz, Artikel 46 (SR 822.11)
- Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, Artikel 73 bis 73b (SR 822.111)
Was die Software können muss
Eine Zeiterfassung erfüllt die Pflicht erst, wenn sie die tägliche Arbeitszeit mit Anfang und Ende führt, Pausen ab einer halben Stunde mit Lage ausweist, Ruhetage erkennt und die Aufzeichnungen fünf Jahre unveränderbar vorhält. Monatssummen erfüllen sie nicht. Wer die vereinfachte Erfassung nutzt, braucht zusätzlich die Vereinbarung dazu — und für den Verzicht die schriftliche Einzelvereinbarung samt Bruttojahreseinkommen.
Geprüft Aug. 2026
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