Ausländerbewilligungen
Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen — B, C, G, L und weitere — sind je Person mit Art und Gültigkeitsdatum zu führen; läuft eine Bewilligung ab, darf die Person nicht weiterarbeiten, und die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber.
Definition
Die Bewilligungsart entscheidet gleichzeitig über andere Dinge: Die Niederlassungsbewilligung C beendet die Quellensteuerpflicht, die Grenzgängerbewilligung G bringt die Frage nach Wohnstaat und Arbeitstagen mit, die Kurzaufenthaltsbewilligung L ist befristet und nicht beliebig verlängerbar.
Praktisch braucht es zwei Dinge: die Frist am Personalstamm und eine Warnung, die früh genug kommt, um eine Verlängerung zu veranlassen. Ein Ablauf, der erst am Ablauftag auffällt, ist ein Problem, das sich nicht mehr rechtzeitig lösen lässt.
Zum Nachlesen
Was die Software können muss
Zu prüfen ist, ob Bewilligungsart und Ablaufdatum je Person geführt werden, ob es eine Vorwarnung mit einstellbarer Frist gibt und ob die Bewilligungsart die Quellensteuer und die Sozialversicherungen im Lohnlauf steuert.
Geprüft Aug. 2026
Weitere Begriffe aus Lohn, Personal und Spesen: AHV-Beiträge Arbeitslosenversicherung Aufzeichnungspflicht ArG Brutto- und Nettolohn BVG und Pensionskasse BVG-Abzüge Dreizehnter Monatslohn Familienzulagen Ferienentschädigung GAV-Regeln Grenzgänger IV und EO Koordinationsabzug Krankentaggeld (KTG) L-GAV Bau L-GAV Gastro L-GAV Hotellerie Lohnabrechnung Lohnausweis Lohnnebenkosten Mutterschaftsentschädigung Nebenerwerb Personalverpflegung Privatanteil Quellensteuer Säule 3a Spesenpauschalen Spesenreglement Swissdec ELM Überobligatorische Vorsorge Unternehmerlohn UVG-Unfallversicherung